4. 4.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht rügt, dass die Beschwerdeführerin die erwirtschaftete Beitragszeit anhand der vier geleisteten Einsätze und nicht gestützt auf die gesamte Anstellungsdauer beim Personalvermittler berechnete. Er macht allerdings geltend, eine weiterführende bzw. lückenlose Beschäftigung sei wegen der Pandemie (COVID-19) nicht möglich gewesen, was eine unverschuldete Nichtbeschäftigung darstelle. Art. 13 Abs. 2 AVIG enthalte eine Lücke, was den Arbeitsausfall aufgrund einer Pandemie betreffe, die zu füllen sei.