1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf höchstens 260 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Vernehmlassungsbeilage [VB] 44 ff.). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es bestehe ein Höchstanspruch von 400 Taggeldern.