2. 2.1. Am 14. April 2022 erhob der Beschwerdeführer innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2022 aufzuheben, und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Arbeitslosenentschädigung mit einem Höchstanspruch von 400 Tagen zu leisten. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: