Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.146 / TR / BR Art. 88 Urteil vom 15. September 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 2. August 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte per 1. September 2021 Arbeitslo- senentschädigung. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 anerkannte die Be- schwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf höchstens 260 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die dagegen erhobene Ein- sprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. März 2022 ab. 2. 2.1. Am 14. April 2022 erhob der Beschwerdeführer innert der durch die Ge- richtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2022 aufzuheben, und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Arbeitslosenentschädigung mit einem Höchstanspruch von 400 Tagen zu leisten. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März 2022 bestä- tigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf höchstens 260 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 44 ff.). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es bestehe ein Höchstanspruch von 400 Taggeldern. 2. 2.1. Nach Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) eine Beitragszeit von insgesamt 12 Mo- naten nachweisen kann (Abs. 2 lit. a) und auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. b). -3- 2.2. Der Rahmenvertrag allein begründet bei Personalverleih-Verhältnissen mit temporärem Einsatz in verschiedenen Einsatzbetrieben kein beitragsrecht- lich relevantes Arbeitsverhältnis. Es sind vielmehr nur diejenigen Arbeits- einsätze, die sich aus den einzelnen Einsatzverträgen mit je neuem Ar- beitsvertrag ergeben, zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1.). 3. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG: 1. Sep- tember 2019 bis 31. August 2021) war der Beschwerdeführer vom 1. Feb- ruar 2020 bis 31. August 2021 bei einem Personalvermittler angestellt (Ar- beitgeberbescheinigung vom 14. September 2021, VB 171). Dabei leistete er ausweislich der Akten (Bestätigung des Personalvermittlers vom 16. März 2022, VB 48) und unbestrittenermassen (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.) vier Einsätze, mit denen er eine Beitragszeit von 16.307 Monaten erreichte (im Einzelnen vgl. Ein- spracheentscheid vom 17. März 2022, VB 45). Folglich anerkannte die Be- schwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf höchstens 260 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Einspracheentscheid vom 17. März 2022, VB 46). 4. 4.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht rügt, dass die Beschwerdeführerin die erwirtschaftete Beitragszeit anhand der vier geleisteten Einsätze und nicht gestützt auf die gesamte Anstellungs- dauer beim Personalvermittler berechnete. Er macht allerdings geltend, eine weiterführende bzw. lückenlose Beschäftigung sei wegen der Pande- mie (COVID-19) nicht möglich gewesen, was eine unverschuldete Nichtbe- schäftigung darstelle. Art. 13 Abs. 2 AVIG enthalte eine Lücke, was den Arbeitsausfall aufgrund einer Pandemie betreffe, die zu füllen sei. 4.2. Art. 13 Abs. 2 AVIG regelt verschiedene Sachverhalte, die zusätzliche Bei- tragszeiten generieren, z.B. Arbeitsunterbrüche wegen Militär-, Zivil- und Schutzdienst (lit. b) oder Mutterschaft (lit. d). Die behördlichen Anordnungen zur Niederlegung der Arbeit während der Pandemiezeit trafen nur vereinzelte Wirtschaftszweige. So ist nicht ersicht- lich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass weitere Arbeitseinsätze wie die zuvor von ihm bei der B. und bei den C. getätigten (VB 195 ff.) aufgrund behördlicher Anordnungen pandemiebedingt unter- sagt und damit nicht möglich gewesen wären. Eine planwidrige Unvollstän- digkeit des Gesetzes ist sodann nicht erkennbar. Der Gesetzgeber schuf zur Linderung der wirtschaftlichen Pandemiefolgen andere Instrumente. Im -4- Bereich der Arbeitslosenversicherung wurden u.a. die Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert, zusätzliche Ansprüche auf Taggeldleistungen und Erleichterungen bei der Kurzarbeitsentschädigung eingeführt (im Ein- zelnen vgl. diverse Fassungen der Verordnung über Massnahmen im Be- reich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavi- rus [Covid-19], SR.837.033). 4.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Arbeitgeber hätte die Möglich- keit gehabt, Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen. Dessen Versäumnis dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Befinde sich der Arbeitgeber im Verzug, sei die ausfallende Zeit als Beitragszeit zu berücksichtigen. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass Personalvermittler für ihre Angestellten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend ma- chen können. Dies, weil Arbeitsausfälle zwischen den Einsätzen branchen- üblich sind, mithin gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG kein anrechenbarer Arbeitsausfall entsteht (BGE 119 V 357 E. 3a S. 361), der aber nach Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG eine Anspruchsvoraussetzung für eine Kurzarbeitsent- schädigung ist. 5. 5.1. Nach dem oben Ausgeführten legte die Beschwerdegegnerin richtiger- weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf maximal 260 Taggelder fest. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -5- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 15. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Reimann