Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Carmen Emmenegger, Rechtsanwältin, Baden, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. - 11 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (unentgeltliche Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten