Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung (VB 80 S. 2) vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich mit Verfügung vom 9. März 2022 (VB 80) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. - 10 -