Umstände aus der ersten Anmeldung oder der Früherfassung berücksichtigt haben sollen, ist weder aus den Akten ersichtlich, noch begründet der Beschwerdeführer dies substantiiert (vgl. Beschwerde S. 5). Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen sich folglich. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vielmehr als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. prozessualer Antrag Ziff. 1) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. auch E. 5.2. hiervor), da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4).