6.2. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch der Partei vorsehen, sich mündlich zur Sache zu äussern. Es genügt, wenn die Partei schriftlich Stellung nehmen kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nicht aber des Gerichts, zu prüfen, ob funktionelle Leistungseinschränkungen bestehen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Deshalb ist es nicht nötig, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von der Partei gewinnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.4 mit Hinweisen) und auf die beantragte Parteibefragung (Beschwerde S. 3 f. und 5) kann somit verzichtet werden.