6.1. Die Gründe, welche der Beschwerdeführer hinsichtlich der erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aufführt, so die fehlende Schulbildung und dass er weder lesen, schreiben noch rechnen könne (vgl. Beschwerde S. 5), sind vorwiegend IV-fremde Faktoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2019 vom 5. Juli 2019 E. 3.3.1 f. und BGE 107 V 17 E. 2c S. 21), welche die Beschwerdegegnerin somit zu Recht im Rahmen einer Einschränkung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigte. -9-