Behandlung erfolge erst seit einigen Monaten und eine antidepressive Medikation erfolge nicht mehr, was gegen eine namhafte Beeinträchtigung spreche (VB 70.4 S. 20). Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass der psychiatrische Gutachter sein Ermessen unsachgemäss ausgeübt hätte oder die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ungenügend erfolgt wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.1; 9C_207/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.2; 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1).