Der psychiatrische Gutachter verfügte über das vollständige medizinische Dossier und seine Beurteilung erfolgte in Kenntnis der Unterlagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4; 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4). Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine namhaften psychischen Beeinträchtigungen geäussert habe. Bei insistierenden Nachfragen nach allfälligen Beeinträchtigungen oder Widersprüchen sei er auffallend ausweichend und vage geblieben. Er sei zu einem strukturierten, ausreichend aktiven Tagesablauf befähigt, unterhalte soziale Kontakte inner- und ausserhalb der Familie. Eine psychiatrische -8-