Ausserdem werde auch deutlich, dass dem Beschwerdeführer die Integration in das Erwerbsleben gelungen sei, er sich in der Schweiz ausreichend habe integrieren können und eine Familie gegründet habe. Somit sei hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung davon auszugehen, dass hinreichend Coping-Strategien bestehen. Insgesamt sei diese Beeinträchtigung eher mild ausgeprägt mit den Symptomen Flashbacks, Intrusionen und traumabezogenen Albträumen. Möglicherweise hätten entsprechende temporäre psychische Beeinträchtigungen bestanden, maximal jedoch vom Ausmass einer Anpassungsstörung während früheren Jahren (vgl. VB 70.4 S. 17).