Der psychiatrische Gutachter setzte sich mit der Diagnose einer posttraumatischen Beeinträchtigung auseinander und verneinte diese nachvollziehbar und schlüssig. So widerspreche das Ausmass der im Bericht dargelegten posttraumatischen Beeinträchtigungen dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung erst auf Nachfrage im damaligen Zeitpunkt beschriebenen Beeinträchtigungsausmass. Ausserdem werde auch deutlich, dass dem Beschwerdeführer die Integration in das Erwerbsleben gelungen sei, er sich in der Schweiz ausreichend habe integrieren können und eine Familie gegründet habe.