4.3. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Beschwerden seit der Begutachtung konnte somit mittels medizinischer Unterlagen ebenso wenig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, wie die vorgebrachte Indikation zu einer Operation. Bereits den Gutachtern gegenüber machte der Beschwerdeführer angeblich noch bevorstehende Operationen geltend, auf die gemäss Gutachten nichts hinwies. Die Angaben zu den verschiedenen psychischen und körperlichen Traumata seien in Übereinstimmung mit der grotesk wirkenden Aktenlage von 2008 bis heute oft widersprüchlich und ungenau. Der Auftritt sei im Rahmen der Begutachtung teilweise theatralisch gewesen.