Verdachts- oder Differenzialdiagnosen sind aber grundsätzlich irrelevant und für den Nachweis eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit untauglich (Urteile des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2, 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 4 und 8C_468/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6). Im Übrigen stützen sich die klinischen Befunde auf die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers und eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer durch Dr. med. D. explizit nicht attestiert.