In der bisherigen Tätigkeit habe seit September 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, zuvor sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. In einer angepassten Tätigkeit, welche alle Tätigkeiten ohne Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg umfasse und keine Überkopfarbeiten beinhalte, bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 70.1 S. 5).