3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2022 in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Neurologie B. vom 29. September 2021 (VB 70.1-70.5). Die Gutachter diagnostizierten darin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit "Funktionsstörungen der Schultergelenke bei operativ versorgtem Riss der Schulterdrehmanschette rechts und kleiner Supraspinatusläsion links