2. Die Bejahung eines Rentenanspruchs setzt insbesondere voraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns bereits während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid war (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).