2. Es seien sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen. -3- 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete sei als seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und einzusetzen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein.