Nicht ersichtlich ist, wie die in der Beschwerde beantragte Befragung der Beigeladenen 3 (Beschwerde, Ziff. 19) und ein Augenschein in den Einrichtungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 28) zu entscheidrelevanten Erkenntnissen beitragen könnten. Weitere Abklärungen im Rahmen der gestellten Beweisanträge erübrigen sich somit (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).