Unterstützung für die Bewohnerinnen und Bewohner umfasst (vgl. den Aufenthaltsvertrag sowie die Hausordnung in BB 4), spricht – entgegen deren Ansicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 26 f.) – nicht gegen eine Verlegung des Lebensmittelpunkts durch die Beigeladene 3 nach C. (vgl. Beschwerde, Ziff. 26 f.). Dass sich die Beigeladene 3 trotz Aufforderung in C. nicht angemeldet hat (vgl. E. 4.; VB 8 und VB 42), führt zu keiner anderen Beurteilung, weil für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.3 S. 313 mit Hinweisen).