Beschwerdebeilage [BB] 4). Die Aufenthaltsdauer in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht von vornherein begrenzt (vgl. Angaben auf der Webseite der Beschwerdeführerin, abrufbar unter: ... [zuletzt besucht am 10. Oktober 2022]), womit ein auf eine unbegrenzte Dauer angelegter Aufenthalt möglich ist. Ob dieser Aufenthalt bis zum Tod vorgesehen ist bzw. dauert, kommt dabei keine Bedeutung zu (vgl. E. 3.2.1.). Auch das Dienstleistungsangebot der Beschwerdeführerin, das den Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft mit eigenem Zimmer und mit der notwendigen Betreuung und -9-