Soweit sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation (vgl. E. 4. sowie VB 1 ff. und VB 7) auf eine betreute Wohnsituation angewiesen war, stellt der Eintritt in eine Einrichtung unter einem solchen "Zwang der Umstände" einer Wohnsitzbegründung nicht im Wege, sofern die Einrichtung und der Aufenthaltsort – wie hier – frei gewählt wurden (vgl. E. 3.2.2.; vgl. auch BGE 133 V 309 E. 3.3 S. 313).