eigenen Zuhause entspreche. Sie biete lediglich das Bewohnen eines Zimmers und die erforderlichen Pflegeleistungen an, aber keine Rundumversorgung (Beschwerde, Ziff. 26 f.). 6.2. Die Beigeladene 3 hält sich seit dem 1. Dezember 2015 in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin in C. auf (VB 9), womit das Kriterium der physischen Anwesenheit zur Begründung eines Wohnsitzes im Kanton Aargau (vgl. E. 3.2.1.) erfüllt ist.