Es sei deshalb unzutreffend, davon auszugehen, die Beigeladene 3 hätte freiwillig entscheiden können, in welche Einrichtung sie sich begebe (Beschwerde, Ziff. 22 f.). Ausserdem sei es unzutreffend, davon auszugehen, dass sämtliche Klientinnen und Klienten, insbesondere auch die Beigeladene 3, absehbar während längerer Zeit bzw. mutmasslich bis zu ihrem Tod, in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin leben würde (Beschwerde, Ziff.