Keine der betroffenen Personen, auch die Beigeladene 3, würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, freiwillig das bisherige Zuhause aufgeben, um sich in einer ihrer Einrichtungen aufzuhalten (Beschwerde, Ziff. 17 ff.). Hinzu komme, dass die Klientinnen und Klienten der Beschwerdeführerin nur eine Wahlfreiheit zwischen den Einrichtungen verschiedener Anbieter hätten, wenn in diesen genügend Plätze vorhanden seien. Es sei deshalb unzutreffend, davon auszugehen, die Beigeladene 3 hätte freiwillig entscheiden können, in welche Einrichtung sie sich begebe (Beschwerde, Ziff.