5. Vorab ist abzuklären, ob es sich bei den Einrichtungen der Beschwerdegegnerin um Pflegeheime handelt, da bejahendenfalls die Zuständigkeit zur Festsetzung und Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten bei der Beschwerdegegnerin als Herkunftsgemeinde liegen würde (vgl. E. 3.1.).