4. In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich – soweit hier massgebend – aus den Akten, dass die Beigeladene 3 ab dem 20. Juli 2003 in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin wohnhaft war und dort Wohnsitz begründet hatte (vgl. VB 42). Gemäss dem Schreiben der Klinik J. vom 13. Februar 2015 sei die Beigeladene 3 seit dem Jahr 2007 25-mal bei ihnen hospitalisiert gewesen und befinde sich seit dem 6. Januar 2015 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die Beigeladene 3 sei von der KESB aufgefordert worden, sich für eine betreute Wohnform zu entscheiden. Sie habe dies akzeptiert und werde am 16. Februar 2015 in eine Einrichtung der Beschwerdeführerin in Q. eintreten (VB 7).