3.2.2. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich üblicherweise nicht an einem Ort, an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck aufhält (STAEHELIN, a.a.O., N. 19a zu Art. 23 ZGB). Entsprechend hält Art. 23 Abs. 1 2. Teilsatz ZGB fest, dass der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz begründet.