3. 3.1. Art. 25a KVG sieht vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen entrichtet, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden (Art. 25a Abs. 1 KVG). Von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten dürfen der versicherten Person maximal 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat.