Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (BGE 143 V 363 E. 3 S. 366). Dies entspricht dem Grundsatz, wonach Verfahren vor derjenigen Instanz durchzuführen sind, zu welcher die Parteien den direktesten Bezug haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2021 vom 2. November 2021 E. 4.1). Der Wohnsitz der versicherten Person bestimmt sich nach den Artikeln 23- 26 ZGB (Art. 13 Abs. 1 ZGB). -4-