Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Bei Leistungsstreitigkeiten ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung prioritär an den Wohnsitz der versicherten Person anzuknüpfen. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (BGE 143 V 363 E. 3 S. 366).