3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juni 2022 wurden die Gemeinde C. (Beigeladene 1), der Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Gesundheit und Soziales (Beigeladener 2), und D. als versicherte Person (Beigeladene 3) im vorliegenden Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 reichte der Beigeladene 2 eine Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab zu prüfen ist, ob das hiesige Versicherungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig ist.