"In formeller Hinsicht 1. Auf die Beschwerde der A. vom 15. Dezember 2021 gegen den Entscheid des Gemeinderates B. vom 11. November 2021 betreffend die Restfinanzierung der Krankenpflegekosten für D. sei nicht einzutreten und die Sache dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zu überweisen. In materieller Hinsicht, im Falle eines Eintretens 2. Die Beschwerde der A. vom 15. Dezember 2021 gegen den Entscheid des Gemeinderates B. vom 11. November 2021 betreffend die Restfi- -3-