2.2. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 informierte das Kantonsgericht Luzern die Beschwerdeführerin, dass es das Beschwerdeverfahren gegen die beiden Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2021 betreffend die Beigeladene 3 und H. getrennt habe. Das Verfahren betreffend die Beigeladene 3 wurde mit der Fallnummer 5V 21 448 erfasst. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin Folgendes: