2. 2.1. Am 15. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor dem Kantonsgericht Luzern und beantragte Folgendes: "1. Es seien Einspracheentscheide des Gemeinderates B. vom 11.11.2021 (betreffend D. und H.) aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin (Gemeinde B.) als Wohnsitzgemeinde für die Finanzierung der ambulanten Pflegerestkosten ab 2019 bzw. 2020 zuständig ist. 2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."