Stellungnahme der Beigeladenen 3 vom 25. Juli 2022). Aus dem Schreiben vom 30. Dezember 2019 betreffend "Wechsel zivilrechtlicher Wohnsitz" von der Berufsbeiständin an die Beschwerdeführerin ergibt sich denn auch, dass sich die Beigeladene 1 – die sich seit dem 20. Juni 2018 in der Einrichtung der Beschwerdeführerin in E. aufhält – entschieden habe, dort zu bleiben (VB 32). Dies lässt darauf schliessen, dass die Beigeladene 1 spätestens gegen Ende 2019 die Absicht eines dauernden Verbleibs in E. gebildet hat.