Jahren in einer der Einrichtungen der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau. Diese Wohndauer in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin stellt bereits ein Indiz für die Absicht eines dauernden Verbleibs dar. Die Beschwerdeführerin weist zwar darauf hin, dass bei ihr laufend Klientinnen und Klienten ein- und austreten (vgl. Beschwerde, Ziff. 24 f.; Beschwerdebeilage [BB] 4). Die Aufenthaltsdauer in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht von vornherein begrenzt (vgl. Angaben auf der Webseite der Beschwerdeführerin, abrufbar unter: ... [zuletzt besucht am 10. Oktober 2022]), womit ein auf eine unbegrenzte Dauer angelegter Aufenthalt möglich ist.