Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beigeladene 1 sich nicht freiwillig für einen Aufenthalt in einer Einrichtung der Beschwerdegegnerin entschieden hätte. Soweit sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation (vgl. E. 4. sowie VB 2 ff.) auf eine betreute Wohnsituation angewiesen war, stellt der Eintritt in eine Einrichtung unter einem solchen "Zwang der Umstände" einer Wohnsitzbegründung nicht im Wege, sofern die Einrichtung und der Aufenthaltsort – wie hier – frei gewählt wurden (vgl. E. 3.2.2.; vgl. auch BGE 133 V 309 E. 3.3 S. 313).