Bei den Einrichtungen der Beschwerdeführerin handelt es sich wie gesehen nicht um Pflegeheime im Sinne des Krankenversicherungsrechts (vgl. E. 5.). Ob es sich bei ihnen um "Pflegeeinrichtungen" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 2. Teilsatz ZGB handelt, kann offen bleiben, da die Beigeladene 1 nicht untergebracht wurde, das heisst nicht durch Dritte in die Einrichtung der Beschwerdeführerin eingewiesen wurde. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beigeladene 1 sich nicht freiwillig für einen Aufenthalt in einer Einrichtung der Beschwerdegegnerin entschieden hätte.