6.2. Die Beigeladene hält sich seit dem 15. September 2015 im Kanton Aargau auf, zuerst in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin in D. und ab dem 19. Juni 2018 in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin in E. (VB 31 f.). Damit ist das Kriterium der physischen Anwesenheit zur Begründung eines Wohnsitzes im Kanton Aargau (vgl. E. 3.2.1.) erfüllt.