Ausserdem sei es unzutreffend, davon auszugehen, dass sämtliche Klientinnen und Klienten, insbesondere auch die Beigeladene 1, absehbar während längerer Zeit bzw. mutmasslich bis zu ihrem Tod, in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin leben würde (Beschwerde, Ziff. 24 f.). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Dienstleistungsangebot der Beschwerdeführerin nicht derart umfassend sei, dass damit ein selbstbestimmtes Leben möglich sei, wie es üblicherweise dem Wohnort bzw. dem eigenen Zuhause entspreche. Sie biete lediglich das Bewohnen eines Zimmers und die erforderlichen Pflegeleistungen an, aber keine Rundumversorgung (Beschwerde, Ziff. 26 f.).