Ein Aufenthalt setze voraus, dass die betroffene Person nicht mehr ohne fremde Hilfe in ihrem bisherigen Umfeld verweilen könne. Keine der betroffenen Personen, auch die Beigeladene 1, würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, freiwillig das bisherige Zuhause aufgeben, um sich in einer ihrer Einrichtungen aufzuhalten (Beschwerde, -8-