6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verlegung des Aufenthaltsortes in eine der von ihr betriebenen Pflegeeinrichtungen begründe keinen Wohnsitzwechsel (Beschwerde, Ziff. 10 und 16). Sie betreibe Pflegeeinrichtungen für eine spezifische Gruppe von pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen. Ein Aufenthalt setze voraus, dass die betroffene Person nicht mehr ohne fremde Hilfe in ihrem bisherigen Umfeld verweilen könne.