→ Pflege → Pflegeheimliste), womit es sich um keine Pflegeheime handelt. Zur Bestimmung des restkostenpflichtigen Gemeinwesens ist somit zu prüfen, ob die Beigeladene 1 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz mit dem Eintritt in eine Einrichtung der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau verlegt hat, oder ob der in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin begründete Wohnsitz weiterhin als ihr Wohnsitz gilt. Da die umfassende Beistandschaft der Beigeladenen 1 mit Entscheid vom 30. Juni 2015 aufgehoben worden war (VB 22 f.) richtet sich die Beurteilung dieser Frage nach den Art. 23 und 24 ZGB (vgl. E. 3.2.3.).