Der aargauische Regierungsrat führt eine Liste der Heime, welche die bundesrechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 3 KVG für die Eröffnung und den Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erfüllen und über eine kantonale Bewilligung verfügen (vgl. § 5 und § 6 des aargauischen Pflegegesetzes, SAR 301.200). Im vorliegenden Fall stehen die Einrichtungen der Beschwerdeführerin nicht auf der kantonalen Pflegeheimliste (abrufbar unter: www.ag.ch → Menü → Verwaltung → Departement Gesundheit und Soziales → Gesundheit → Gesundheitsversorgung → Pflege → Pflegeheimliste), womit es sich um keine Pflegeheime handelt.