4. In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich – soweit hier massgebend – aus den Akten, dass die Beigeladene 1 ab dem 23. März 2000 in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin wohnhaft war und dort Wohnsitz begründet hatte (vgl. VB 11). Mit Entscheid vom 5. Oktober 2000 wurde sie entmündigt und eine Vormundschaft nach aArt. 370 ZGB errichtet (VB 11 ff.). Mit Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzes F. vom 30. Juni 2015 wurde die umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB (ehemals Vormundschaft nach aArt. 370 ZGB) aufgehoben und eine Begleitbeistandschaft nach -7-