3.2.3. Volljährige unter umfassender Beistandschaft stehende Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 26 ZGB). Erwachsene Personen, die unter einer anderen Form der Beistandschaft stehen, haben einen selbständigen Wohnsitz (STAEHELIN, a.a.O., N. 1 zu Art. 26 ZGB).