Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige volljährige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Aufenthalt in einer Einrichtung mit unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Einrichtung und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Eintritt der Lebensmittelpunkt in die Einrichtung verlegt wird, wird am Ort der Einrichtung ein neuer Wohnsitz begründet (STAEHELIN, a.a.O., N. 19h zu Art. 23 ZGB; BGE 137 III 593 E. 4.1 S. 600, je mit Hinweisen).