Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres (der Aufenthalt), sowie ein subjektives inneres (die Absicht dauernden Verbleibens). Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen an sich, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 S.126; 127 V 237 E. 1 S. 238). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 125 III 100 E. 3 S. 102).